Fr 23.12.2022 | Beitrag | Lesedauer etwa 11 Minuten - Das geht neu oder anders 2023

49-Euro-Ticket, Bürgergeld, Entlastungspakete und allerlei neue Gesetze und Regelungen - auch 2023 ändert sich wieder einiges. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengestellt.

GELD

Hartz IV geht, Bürgergeld kommt
 
Das Arbeitslosengeld II, bekannt als Hartz IV, ist zum neuen Jahr Geschichte. Es wird vom Bürgergeld abgelöst, einem der Ampel-Großprojekte.
 
Die Einführung des Bürgergelds bringt eine Erhöhung der Regelsätze. Für alleinstehende Erwachsene beträgt der Regelsatz dann monatlich 502 Euro statt bisher 449 Euro. Lebenspartner:innen und Kinder erhalten ebenfalls mehr Geld.
 
Auch die Hinzuverdienstmöglichkeiten werden erweitert, indem die Freibeträge auf Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro von 20 auf 30 Prozent angehoben werden.
 
Neuregelungen zu Ersparnissen und Immobilienbesitz sollen Arbeitslosen einen längeren Zeitraum geben, die Arbeitssuche ohne Angst ums Eigenheim anzugehen. Zeitgleich werden auch Sanktionen abgemildert. Die Möglichkeit von Sanktionen bei Fehlverhalten bleibt aber ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs bestehen.
 
Entlastung durch Strom- und Gaspreisbremsen
 
Um den gestiegenen Energiepreisen entgegenzuwirken hat die Bundesregierung verschiedene Instrumente auf den Weg gebracht: unter anderen die Strom- und Gaspreisbremsen. Bei der Gaspreisbremse übernimmt der Bund einmalig die Dezember-Abschlagszahlung für Fernwärme- und Gasverbraucher:innen. Zusätzlich soll der Gaspreis für Privathaushalte ab dem neuen Jahr auf zwölf Cent pro Kilowattstunde (Fernwärme 9,5 Cent) gedeckelt werden. Dies gilt für 80 Prozent des Verbrauchs. Die restlichen 20 Prozent werden vom Versorger zu marktüblichen Preisen an die Verbraucher verkauft. Mieterinnen und Mieter ohne direktes Vertragsverhältnis mit einem Versorger, erfahren die Entlastung bei der nächsten jährlichen Heizkostenabrechnung durch die Hausverwaltung.
 
Der Mehrwertsteuersatz von Gas sinkt außerdem vom 1. Oktober 2022 bis März 2024 von 19 auf sieben Prozent.
 
Auch bei der Elektrizität werden ab Januar 80 Prozent der im Vorjahr verbrauchten Energiemenge preislich gedeckelt - höchstens 40 Cent pro Kilowattstunde darf der Strom kosten.
 
Kindergeld: einheitlich 250 Euro für jedes Kind
 
Das Kindergeld steigt zum 1. Januar auf 250 Euro - und zwar für jedes Kind. Somit bekommen Familien jeweils 31 Euro mehr für die ersten beiden Kinder, und 25 Euro für das dritte Kind. Ab dem vierten Kind galt auch bislang schon der Satz von 250 Euro.
 
Der Kinderzuschlag wird ebenfalls erhöht, der Höchstbetrag liegt ab dem 1. Januar 2023 bei 250 Euro monatlich. Der Kinderzuschlag gilt für Familien mit niedrigem Haushaltseinkommen.
 
Zeitgleich steigt der Kinderfreibetrag für einkommenssteuerpflichtige Eltern um 404 Euro auf jährlich 8.952 Euro.
 
Brandenburg reduziert Kita-Beiträge
 
In Brandenburg bringt das neue Jahr weitere Entlastungen für Familien. Vom 1. Januar 2023 bis Ende Dezember 2024 werden die Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung deutlich reduziert, Familien mit einem Haushaltsnettoeinkommen bis 35.000 Euro werden von den Beiträgen komplett befreit.
 
Für Familien mit einem Haushaltsnettoeinkommen zwischen 35.000 und 55.000 Euro gelten verschiedene Beitragsstufen für die unterschiedlichen Kinderbetreuungsangebote Krippe, Kindergarten und Hort. Sie liegen zwischen 40 und 210 Euro.
 
Eltern müssen den erniedrigten Beitragssatz nicht beantragen, das Verfahren läuft automatisch.
 
Midijob-Grenze steigt um 400 Euro
 
Die Einkommensgrenzen für den sogenannten Midijob verändern sich wieder. Ab Januar liegen sie bei 520 Euro bis 2.000 Euro.
 
Midijobber:innen bleibt mehr Netto vom Brutto, sie zahlen einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag; allerdings führt dies weder zu geringeren Rentenansprüchen, noch zu geringeren Leistungen bei der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
 
Anhebung des monatlich pfändungsfreien Betrags
 
Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst, auch im Jahr 2023 wieder. Der Pfändungsfreibetrag legt fest, in welcher Höhe das Arbeitseinkommen des Schuldners nicht pfändbar ist. Wie hoch der neue Pfändungsfreibetrag sein wird, wird im Frühjahr vom Bundesjustizministerium bekannt gegeben.

ARBEITNEHMER:INNEN

Zusatzbeitrag der Krankenkasse steigt
 
Der Zusatzbeitrag für die gesetzliche Krankenkasse steigt für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte von 1,3 Prozent auf 1,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Arbeitnehmer:innen zahlen die Hälfte des Beitrags. Gut zu wissen: Sie haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn Ihre (gesetzliche) Krankenkasse den Zusatzbeitrag anhebt oder ihn erstmalig erhebt.
 
Arbeitslosenversicherung wird teurer
 
Die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung steigen ebenfalls: um 0,2 Prozentpunkte auf 2,6 Prozent des Bruttolohns. Seit einigen Jahren gab es hier keine Erhöhungen mehr, weil die Bundesagentur für Arbeit über hohe Rücklagen verfügte. Diese sind allerdings durch die vielen Kurzarbeitszahlungen während der Pandemie aufgebraucht.
 
Rentenversicherungskosten ebenfalls höher
 
Zuletzt werden auch die Kosten der Rentenversicherung steigen. Die Beiträge werden um einen Zehntel Prozentpunkt auf 18,7 Prozent erhöht. Immerhin werden die Rentenbeiträge ab 2023 voll steuerlich absetzbar.
 
Ausweitung der Homeoffice-Pauschale
 
Mehr Möglichkeiten zu Steuerersparnissen gibt es für alle, die im Homeoffice arbeiten. Die Homeoffice-Pauschale wird nämlich verbessert. Pro Homeoffice-Tag können Steuerpflichtige nicht mehr fünf sondern sechs Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. So erhöht sich die Pauschale von 600 Euro im Jahr auf bis zu 1.260 Euro. Statt 120 Tage im Homeoffice sind nun 210 begünstigt.
 
Die Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht; dieses ist nicht mehr Voraussetzung für einen Steuerabzug.
 
Weitere steuerliche Änderungen
 
Der Grundfreibetrag steigt - von 10.347 Euro auf 10.908 Euro. Ebenso wird der Arbeitnehmerpauschbetrag angehoben, um 30 Euro. Beschäftigte können ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung ohne Belege jetzt pauschal in Höhe von 1.230 Euro geltend machen. Zusätzlich wird der Sparer-Pauschbetrag von 801 auf 1.000 Euro pro Jahr (für Alleinstehende) und von 1.602 auf 2.000 Euro (für Ehe- und Lebenspartner:innen) angehoben. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt von 4.008 auf 4.260 Euro.

RENTE

Nächste Rentenanpassung von Ost und West
 
Ab Juli werden die Rentensätze erhöht, aller Voraussicht nach um 3,5 Prozent im Westen und 4,2 Prozent im Osten. Die Anpassung soll für alle Altersrenten, für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, für gesetzliche Unfallrenten und für die Renten der Landwirt:innen aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse gelten.
 
Gleichzeitig wird der Rentenwert Ost, der aktuell bei 98,6 Prozent des Westwerts liegt, weiter an den Rentenwert West angeglichen - auf dann 99,3 Prozent des Westwerts.
 
Höherer Hinzuverdienst für Frührentner:innen
 
Mit dem neuen Jahr fällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten komplett weg; die Grenze bei Erwerbsminderungsrenten wird angehoben. "Schon während der letzten beiden Corona-Jahre lag die Hinzuverdienstgrenze deutlich höher als zuvor. Damit haben wir gute Erfahrungen gemacht und ermöglichen nun dauerhaft, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibel zu gestalten", so erklärt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil die Reform.
 
Zeitgleich sollen verschiedene Digitalisierungsmaßnahmen den Bürokratieaufwand für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen verringern.

WOHNEN

Wohngeld-Erhöhung und Ausweitung
 
Ab Januar wird das Wohngeld deutlich erhöht. Durchschnittlich steigt es um 190 Euro pro Monat auf dann im Schnitt 370 Euro. Zusätzlich werden die zugrunde liegenden Einkommensgrenzen verändert, so dass insgesamt mehr Menschen Wohngeld erhalten können. Der Staat will so bis zu zwei Millionen Menschen unterstützen, bislang sind es 600.000.
 
Ob Sie Wohngeld erhalten, können Sie mit dem Wohngeldrechner des Landes Berlin ersehen. Dieser wird auch vom Land Brandenburg als Überblickshilfe empfohlen.
 
Grundsteuererklärung: Verlängerung der Abgabefrist
 
Wer als Immobilien- und Grundstücksbesitzer:in die Grundsteuererklärung abgeben muss, hat noch bis zum 31. Januar 2023 Zeit dafür. Die ursprünglich vorgesehene Frist, die am 31. Oktober 2022 endete, ist um drei Monate verlängert worden.
 
Vermieter:innenbeteiligung bei Kosten für CO2-Abgabe
 
Seit 2021 zahlen Mieter:innen fürs Heizen mit Öl oder Erdgas die zusätzliche CO2-Abgabe. Sie können sich nun freuen: Ab 2023 wird der oder die Vermieter:in - in den meisten Fällen - an den Kosten beteiligt. Und zwar je nach energetischem Zustand Ihres Mietshauses. Je schlechter die Dämmung, je undichter die Fenster, je weniger der oder die Vermieter:in also in die energetische Sanierung des Gebäudes investiert - desto höher der Anteil der CO2-Abgabe, der getragen werden muss. Das neue Gesetz soll so einerseits die Eigenverantwortung der Mieter:innen, energiesparend zu heizen, hervorheben, andererseits an den Stellen Vermieter:innen drängen, energetisch zu sanieren, an denen nur diese etwas ändern können.
 
Wenn Vorgaben wie etwa Denkmal- oder Milieuschutz Vermieter:innen daran hindern, die Energiebilanz der Gebäude zu verbessern, entfällt der Vermieter:innenanteil oder wird halbiert.
 
Bei Nichtwohngebäuden gilt zunächst eine hälftige Teilung des CO2-Preises.
 
Höhere Beiträge bei Gebäudeversicherungen
 
Expert:innen erwarten einen deutlichen Anstieg bei den Kosten für Wohngebäudeversicherungen. Gründe dafür sind zum einen die Inflation: Die hohen Kosten für Handwerksleistungen und Material belasten auch die Versicherer. Zum anderen sind es sich häufende Naturkatastrophen, vor allem die Flut im Sommer 2021, die allein über 90.000 Wohngebäude beschädigte.

Mehr Züge, längere Züge: Die Bahn stockt auf (Quelle: IMAGO / Jürgen Heinrich)
MOBILITÄT

Das 49-Euro-Ticket kommt
 
Ein genauer Starttermin ist noch nicht bekannt, aber in der ersten Hälfte 2023 soll das ÖPNV-Einheitsticket für 49 Euro im Monat - auch Deutschlandticket genannt - kommen. Für den Preis können Nutzer:innen den Öffentlichen Nahverkehr nicht nur in ihrer Heimatregion nutzen, sondern deutschlandweit. Es soll monatlich kündbar sein.
 
Neue Fahrgastrechte bei der DB
 
Dämpfer bei den neuen Fahrgastrechten der Deutschen Bahn. Galt bisher, dass die DB eine Entschädigung leisten musste, wenn Fahrten wegen außergewöhnlicher Witterungs­bedingungen oder großer Natur­katastrophen verspätet ankamen oder ausfielen, ist das ab Juni 2023 nicht mehr der Fall. Auch in anderen fremdverschuldeten Fällen, etwa bei einem Suizid auf der Strecke oder während einer Pandemie, muss die Bahn keinen Ausgleich mehr zahlen.
 
Verbraucherfreundlichere Änderungen betreffen etwa die Fahrradmitnahme in Zügen der DB oder die Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität.
 
Beitragserhöhungen bei Kfz-Versicherungen
 
Keine schönen Aussichten: Für Millionen Autobesitzer:innen wird die Kfz-Versicherung im neuen Jahr teurer. Neben generellen Beitragserhöhungen, etwa durch die neuen Regional- und Typenklassen, werden die Beiträge wegen der aktuell hohen Inflation stärker steigen als in vergangenen Jahren. Expert:innen erwarten Beitragssteigerungen im zweistelligen Prozentbereich. Wer eine Beitragserhöhung erhält, kann in der Regel von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Ein Wechsel lohnt sich in vielen Fällen, so der einhellige Tipp von Verbraucherschützer:innen.
 
Neue Führerscheine im Scheckkarten-Format
 
Der Lappen kommt weg: Alle Geburtenjahrgänge von 1965 bis 1970 müssen ab dem 20. Januar ihren alten Führerschein gegen einen im Scheckkarten-Format umtauschen. EU-einheitlich und fälschungssicher versteht sich. Falls Sie betroffen sind: Zeit für den Umtausch haben Sie bis zum 19. Januar 2024.

RECHT

EU-Verbandsklage kommt
 
Mit der Einführung der EU-Verbandsklage im Juni 2023 wird es für Verbraucher:innen einfacher, gegen unzulässige Marktmethoden vorzugehen. Im Unterschied zur Musterfeststellungsklage, bei der einzelne Verbraucher:innen nach dem Abschluss des Verfahrens selbst vor Gericht ziehen müssen, um Ansprüche durchzusetzen, ist es bei der neuen Sammelklage so, dass Verbraucherverbände direkt Schadensersatz oder auch Rückzahlungsansprüche für Verbraucherinnen und Verbraucher einklagen können. Ein individueller Rechtsstreit ist dann nicht mehr nötig.

GESUNDHEIT

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab jetzt digital
 
Krank und Arbeitnehmer:in? Dann müssen Sie ab Januar 2023 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier mehr vorlegen. Stattdessen übermittelt Ihre Krankenkasse diese Daten nun auf digitalem Weg an Ihre:n Arbeitgeber:in. Anders bei Privatversicherten: Hier bleibt alles beim Alten.
 
Weitere Tattoo-Tinten verboten
 
Nach dem Aus für viele Tattoo-Farben Anfang 2022 kommen nun nächste Einschränkungen: Auch bestimmte Blau- und Grünpigmente in Tattoo-Tinten sind ab dem 4. Januar verboten. Konkret geht es um die Farbstoffe "Pigment Blue 15:3" und "Pigment Green 7". Sie waren beide noch länger erlaubt, weil Alternativfarbstoffe fehlten.
 
Notvertretungsrecht von Ehepartner:innen in Akutsituationen
 
Als Ehepartner:in in medizinischen Fragen für die Gattin oder den Gatten zu entscheiden - das geht bislang nur über eine entsprechende Vorsorgevollmacht, die erteilt werden kann. Für Akutsituationen wird nun allerdings eine neue Lösung geschaffen: das Ehegatten-Notvertretungsrecht für verheiratete und einge­tragene Lebens­partner:innen. Es ermöglicht die gegen­seitige Vertretung in Angelegenheiten der Gesund­heits­sorge für maximal sechs Monate. Verheiratete können so in Unter­suchungen, Heilbe­hand­lungen oder ärzt­liche Eingriffe einwilligen - aber zum Beispiel auch die Entscheidung über frei­heits­entziehende Maßnahmen (etwa: Bett­gitter) für maximal sechs Wochen treffen. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, greift das Notvertretungsrecht.
 
Sind die sechs Monate vorbei und die Partnerin oder der Partner kann immer noch nicht alleine über Gesundsheitsfragen entscheiden, etwa, weil sie oder er im Koma liegt, wird das Betreuungsgericht eingeschaltet.
 
Wer nicht automatisch von der oder dem Ehepartner:in vertreten werden möchte, hat die Möglichkeit, einen Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister zu hinterlegen. Dies kostet einmalig 17 Euro. Ärzt:innen können darauf zugreifen.

UMWELT

Tierwohllabel für Schweinefleisch wird Pflicht
 
Das sogenannte Tierwohllabel, eine Kennzeichnung von Haltungsbedingungen, wird ab Sommer 2023 mit Inkrafttreten des dazugehörigen Gesetzes Pflicht - zuerst nur für frisches, unverarbeitetes Schweinefleisch aus deutscher Herstellung. Später folgen Rindfleisch und Geflügelfleisch.
 
Es wird fünf eng definierte Haltungskategorien geben (Stall, Stall + Platz, Frischluftstall, Auslauf/Freiland, Bio). Die Anforderungen an Mastbetriebe bei diesen Haltungskategorien gehen über die hinaus, die etwa beim vom Handel initiierten Haltungsformlabel gelten. Das Tierwohllabel soll so mehr Transparenz für Verbraucher:innen schaffen.
 
To go immer mit Mehrweg-Alternative
 
Ab dem 1. Januar ist die Mehrweg-Option in Cafés und Restaurants und für Lieferdienste Pflicht: Alles, was to go an die Kund:innen rausgeht, muss alternativ in einer Mehrwegverpackung angeboten werden, Kund:innen können dann wählen.
 
Nur Kleinbetriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Aber selbst diese müssen die Speisen auf Wunsch in selbst mitgebrachte Behältnisse der Kund:innen abfüllen.
 
Inkrafttreten des Lieferketten-Gesetzes
 
Ein langer Name für ein Gesetz, um das lange gerungen wurde und das immer noch umstritten ist: Am 1. Januar tritt das "Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten" in Kraft. Viele deutsche Unternehmen sind dann für die Einhaltung von Menschenrechten und ökologischen Standards entlang ihrer Lieferketten verantwortlich. Verstöße werden allerdings nicht zivilrechtlich geahndet.
 
Die Unternehmen müssen bei ihren Zulieferern Risiken für Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung ermitteln und sollten welche bestehen, Gegenmaßnahmen ergreifen. Auch eine Dokumentationspflicht gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle besteht. Auch Beschwerdemöglichkeiten sollen eingerichtet werden.
 
Förderung für Elektrofahrzeuge sinkt
 
Zum ersten Januar werden die Förderungen für reine Elektrofahrzeuge reduziert. Plug-in-Hybride werden gar nicht mehr gefördert. Die Fördersumme für Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis bis zu 40.000 Euro wird von 6.000 Euro auf 4.500 Euro abgesenkt, die für Fahrzeuge mit Nettolistenpreis zwischen 40.000 Euro und 65.000 Euro wird um 2.000 Euro auf dann 3.000 Euro reduziert. Ab September sollen dann nur noch Privatkäufer:innen von E-Autos mit der Förderung unterstützt werden.
 
Private Solar-Anlagen werden attraktiver
 
Wer sein Eigenheim mit einer kleinen Photovoltaik-Anlage bis 10 Kilowatt Leistung ausstattet und diese auch für den Eigenverbrauch benutzt, erhält seit Juli 2022 eine Einspeisevergütung von 8,2 Cent, vorher waren es 6,24 Cent. Die bisherige Regelung, dass nur maximal 70 Prozent der Nennleistung der Anlage ins öffentliche Netz eingespeist werden dürfen, entfällt für Anlagen, die ab 2023 in Betrieb genommen werden.
 
Zudem kommt der große Bürokratieabbau in dem Bereich: Alle PV-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW für Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien sowie für Mehrfamilienhäuser bis 15 kW je Wohnung oder Geschäftseinheit, insgesamt jedoch nur bis maximal 100 kW Leistung pro Steuerpflichtigen, werden von der Einkommensteuer befreit. Damit entfällt die komplizierte "Einnahme-Überschuss-Rechnung". Zusätzlich wird die Mehrwertsteuer für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen auf Wohngebäuden gestrichen und Betreiber:innen können aufgrund des Nullsteuersatzes ohne Nachteile von der bürokratiearmen umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.